Ein für eine Dissertation erhaltenes Preisgeld muss versteuert werden. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Die Klägerin erstellte während ihrer Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Institut einer Universität ihre Dissertation. Für diese erhielt sie ein Preisgeld, das von einem Unternehmen gesponsert und von der Universität vergeben wurde. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung ließ die Klägerin das Preisgeld unberücksichtigt. Die Druckkosten ihrer Dissertation machte sie hingegen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versteuerte das Preisgeld als Arbeitslohn.
Hiergegen wandte sich die Klägerin und sah das Preisgeld als nicht durch ihr Dienstverhältnis veranlasst an.
Die Klage blieb jedoch erfolglos. Das Finanzamt habe das Preisgeld zu Recht als Arbeitslohn versteuert, da die Auszahlung durch die wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin an der Universität veranlasst sei. Der Klägerin sei im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses die Möglichkeit zur Anfertigung der Dissertation eingeräumt worden. Die Dissertation verbessere zudem die Chancen der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt und der später erzielbaren Einkünfte. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Dissertation ihren aktuellen und zukünftigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet, da sie die Druckkosten im Streitjahr als Werbungskosten geltend gemacht habe.
Das Urteil vom 18.02.2020 (Az. 1 K 1309/18) ist rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof in München wurde von der Klägerin nicht eingelegt.
(FG Köln / STB Web)
Artikel vom 21.07.2020